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211.1 EGZUMZGBLDCC CH-AR

Art. 148 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - 3. Hagpflicht a) Der verpflichtete Nachbar

II. Titel: Organisatorische Bestimmungen und kantonales Zivilrecht - Fünfter Teil: Sachenrecht - B. Nachbarrecht - Dritter Abschnitt: Einfriedigungen
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Art. 148 EG zum ZGB · 3. Hagpflicht a) Der verpflichtete Nachbar

1. Wo Wiese an Wiese oder Weide an Weide grenzt, haben die Anstösser den Hag gemeinschaftlich zu erstellen. Eigentümer von Weiden, welche an Wiesen, Ackerfeld oder Waldungen stossen, sollen die nötige Hagung allein übernehmen.

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