211.1
EGZUMZGBLDCC
CH-AR
Art. 147 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - 2. Weidehag
II. Titel: Organisatorische Bestimmungen und kantonales Zivilrecht - Fünfter Teil: Sachenrecht - B. Nachbarrecht - Dritter Abschnitt: Einfriedigungen
Art. 147 EG zum ZGB · 2. Weidehag
1. Wer auf seinem Grundstück Vieh weiden lässt, hat das nachbarliche Grundstück durch einen Hag zu schützen oder das Vieh zu hüten. Für allen Schaden, der dem Nachbar aus der Viehweide entsteht, ist Schadenersatz zu leisten.