211.1
EGZUMZGBLDCC
CH-AR
Art. 146 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - 1. Grenzabstand
II. Titel: Organisatorische Bestimmungen und kantonales Zivilrecht - Fünfter Teil: Sachenrecht - B. Nachbarrecht - Dritter Abschnitt: Einfriedigungen
Art. 146 EG zum ZGB · 1. Grenzabstand
1. Vorrichtungen zur Abgrenzung und Einfriedigung eines Grundstücks, wie Häge, Holzwände (Bretterhäge), Mauern, dürfen, wenn sie nicht höher sind als 1,20 m, an die Grenze gestellt werden. Sind sie höher, ist ein Abstand von der Grenze einzuhalten, welcher das Mass der Mehrhöhe über 1,20 m hat, jedoch höchstens das Mass des für Hochbauten vorgeschriebenen Abstandes.
2. Für Grünhecken beträgt der Grenzabstand 50 cm; übersteigen sie die Höhe von 1,20 m, vergrössert sich der Abstand um die Mehrhöhe. Der Nachbar kann verlangen, dass sie so unter der Schere gehalten werden, dass sie nicht über die nach ihrem Abstand zulässige Höhe emporwachsen und auch seitlich nicht mehr als 20 cm in den Grenzabstand hineinwachsen.