211.1
EGZUMZGBLDCC
CH-AR
Art. 145 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - 6. Fällen von Bäumen
II. Titel: Organisatorische Bestimmungen und kantonales Zivilrecht - Fünfter Teil: Sachenrecht - B. Nachbarrecht - Zweiter Abschnitt: Pflanzungen
Art. 145 EG zum ZGB · 6. Fällen von Bäumen
1. Bäume dürfen so gefällt werden, dass sie ganz oder teilweise auf ein Nachbargrundstück zu liegen kommen, wenn dies nicht oder nur mit unverhältnismässigem Arbeitsaufwand vermeidbar ist und der dem Nachbar verursachte Schaden nicht unverhältnismässig gross ist.
2. Dies darf jedoch nicht zur Unzeit geschehen und erst nach rechtzeitiger Benachrichtigung des Nachbarn.
3. Das Nachbargrundstück ist ohne Verzug vollständig zu räumen und in den vorherigen Zustand zu setzen. Für allen Schaden, der dadurch nicht behoben wird, ist dem Nachbar Ersatz zu leisten.