211.1
EGZUMZGBLDCC
CH-AR
Art. 142 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - 3. Öffentlich-rechtliche Grenzabstände
II. Titel: Organisatorische Bestimmungen und kantonales Zivilrecht - Fünfter Teil: Sachenrecht - B. Nachbarrecht - Zweiter Abschnitt: Pflanzungen
Art. 142 EG zum ZGB · 3. Öffentlich-rechtliche Grenzabstände
1. Die gegenüber Staatsstrassen einzuhaltenden Grenzabstände werden durch die Vorschriften des Strassengesetzes bestimmt, welche auch gegenüber anderen öffentlichen Strassen und Eisenbahnlinien Anwendung finden. Vorbehalten bleiben abweichende Vorschriften der Gemeinden und die Eisenbahngesetzgebung.