Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
211.1 EGZUMZGBLDCC CH-AR

Art. 141 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - 2. Einsprache des Nachbarn

II. Titel: Organisatorische Bestimmungen und kantonales Zivilrecht - Fünfter Teil: Sachenrecht - B. Nachbarrecht - Zweiter Abschnitt: Pflanzungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (175 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 141 EG zum ZGB · 2. Einsprache des Nachbarn

1. Der Nachbar hat das Recht, die Entfernung von Bäumen und Sträuchern zu verlangen, welche nicht den vorgeschriebenen Mindestabstand von der Grenze haben.

2. Dieser Anspruch geht durch Verjährung nach fünf Jahren unter, gerechnet vom Zeitpunkt der Pflanzung an.

3. Wachsen Bäume und Sträucher wild auf, beginnt die Frist mit dem Zeitpunkt, in dem die Verletzung der Abstandsvorschrift für den Nachbarn deutlich erkennbar wird.

4. Der Anspruch auf Einhaltung der Höhe von 3 m gemäss Art. 140 lit. d unterliegt keiner Verjährung.

← Art. 140 EG zum ZGB Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - Zuständigkeitsordnung Art. 142 EG zum ZGB →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →