211.1
EGZUMZGBLDCC
CH-AR
Art. 141 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - 2. Einsprache des Nachbarn
II. Titel: Organisatorische Bestimmungen und kantonales Zivilrecht - Fünfter Teil: Sachenrecht - B. Nachbarrecht - Zweiter Abschnitt: Pflanzungen
Art. 141 EG zum ZGB · 2. Einsprache des Nachbarn
1. Der Nachbar hat das Recht, die Entfernung von Bäumen und Sträuchern zu verlangen, welche nicht den vorgeschriebenen Mindestabstand von der Grenze haben.
2. Dieser Anspruch geht durch Verjährung nach fünf Jahren unter, gerechnet vom Zeitpunkt der Pflanzung an.
3. Wachsen Bäume und Sträucher wild auf, beginnt die Frist mit dem Zeitpunkt, in dem die Verletzung der Abstandsvorschrift für den Nachbarn deutlich erkennbar wird.
4. Der Anspruch auf Einhaltung der Höhe von 3 m gemäss Art. 140 lit. d unterliegt keiner Verjährung.