Art. 140 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - 1. Privatrechtliche Grenzabstände
Art. 140 EG zum ZGB · 1. Privatrechtliche Grenzabstände
1. Bäume und Sträucher, die der Grundeigentümer pflanzt oder aufwachsen lässt, müssen folgende Abstände von der Grenze, gemessen vom Mittelpunkt des Stammquerschnittes waagrecht zur Grenze haben
a) hochstämmige Bäume, die nicht zu den Obstbäumen gehören und Nussbäume: 6 m;
b) hochstämmige Obstbäume (mit Ausnahme der Nussbäume): 4 m;
c) Zwergobstbäume, Zwetschgen- und Pflaumenbäume: 2,50 m;
d) noch kleinere Gartenbäume und kleinere Sträucher, wenn sie die Höhe von 3 m nicht übersteigen oder auf diese Höhe zurückgeschnitten werden: 50 cm; andernfalls müssen sie einen Abstand von 2,50 m haben. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Grünhecken (Art. 146 Abs. 2).
2. Ist das Nachbargrundstück Rebland, erhöhen sich diese Abstände um die Hälfte ihres Masses.
3. Ist das Nachbargrundstück Waldland, beträgt der Grenzabstand 1 m.