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211.1 EGZUMZGBLDCC CH-AR

Art. 14 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - 3. Wiederholung

II. Titel: Organisatorische Bestimmungen und kantonales Zivilrecht - Erster Teil: Allgemeine Bestimmungen - B. Veröffentlichung
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Art. 14 EG zum ZGB · 3. Wiederholung

1. In den Fällen der Art. 36, 555, 558, 582, 662 und Schlusstitel Art. 43 ZGB hat die öffentliche Bekanntmachung mindestens zweimal zu geschehen.

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