Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
211.1 EGZUMZGBLDCC CH-AR

Art. 12 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - 1. Publikationsorgan der Gemeinde

II. Titel: Organisatorische Bestimmungen und kantonales Zivilrecht - Erster Teil: Allgemeine Bestimmungen - B. Veröffentlichung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (175 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 12 EG zum ZGB · 1. Publikationsorgan der Gemeinde

1. Die durch das ZGB und dieses Gesetz vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen, Aufforderungen und Auskündungen erfolgen durch Publikationen in den von den Gemeinden hiefür bezeichneten Anzeigeblättern.

2. Die Auskündung eines Fundes von weniger als 50 Franken kann auch durch Anschlag erfolgen.

← Art. 6 EG zum ZGB Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - Zuständigkeitsordnung Art. 13 EG zum ZGB →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →