211.1
EGZUMZGBLDCC
CH-AR
Art. 12 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - 1. Publikationsorgan der Gemeinde
II. Titel: Organisatorische Bestimmungen und kantonales Zivilrecht - Erster Teil: Allgemeine Bestimmungen - B. Veröffentlichung
Art. 12 EG zum ZGB · 1. Publikationsorgan der Gemeinde
1. Die durch das ZGB und dieses Gesetz vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen, Aufforderungen und Auskündungen erfolgen durch Publikationen in den von den Gemeinden hiefür bezeichneten Anzeigeblättern.
2. Die Auskündung eines Fundes von weniger als 50 Franken kann auch durch Anschlag erfolgen.