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211.1 EGZUMZGBLDCC CH-AR

Art. 109 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - 5. Leiter- und Hammerschlagsrecht

II. Titel: Organisatorische Bestimmungen und kantonales Zivilrecht - Fünfter Teil: Sachenrecht - B. Nachbarrecht - Erster Abschnitt: Bauten - I. Privatrechtliche Bauvorschriften
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Art. 109 EG zum ZGB · 5. Leiter- und Hammerschlagsrecht

1. Der Nachbar hat das Betreten und die Benutzung seines Grundstückes auf rechtzeitige Benachrichtigung hin gegen vollen Ersatz des Schadens zu gestatten, wenn dies nötig ist zur Ausführung von Arbeiten an Gebäuden und anderen baulichen Anlagen an der Grenze sowie zum Beschneiden und sonstigen Besorgen von Pflanzungen. Vorbehalten bleibt Art. 150.

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