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211.1 EGZUMZGBLDCC CH-AR

Art. 1 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - Zuständigkeitsordnung

I. Titel: Zuständigkeit der Behörden und Verfahren - A. Die Gerichtsbehörden
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Art. 1 EG zum ZGB · Zuständigkeitsordnung

1. Die Zuständigkeit der Gerichtsbehörden ist in der Zivilprozessordnung für den Kanton Appenzell A.Rh. geregelt.

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