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151.11 CH-AR

Art. 9 Gemeindegesetz - Protokoll

II. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 9 Gemeindegesetz · Protokoll

1. Über die Verhandlungen jeder Gemeindebehörde wird ein Protokoll geführt. Dieses enthält die Beschlüsse und die wesentlichen Erwägungen.

2. Das Protokoll über die vorausgegangene Sitzung und die in der Zwischenzeit ergangenen Zirkularbeschlüsse sind zur Genehmigung zu unterbreiten, in der Regel in der nächsten Sitzung.

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