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151.11 CH-AR

Art. 8 Gemeindegesetz - Ausstand

II. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 8 Gemeindegesetz · Ausstand

1. Mitglieder von Behörden und Angehörige der Gemeindeverwaltungen haben bei Geschäften, die sie betreffen, in den Ausstand zu treten.

2. Das Nähere bestimmt das Gesetz über das Verwaltungsverfahren.

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