151.11
CH-AR
Art. 7 Gemeindegesetz - Amtsdauer
II. Allgemeine Bestimmungen
Art. 7 Gemeindegesetz · Amtsdauer
1. Die Amtsdauer der von den Stimmberechtigten gewählten Mitglieder der Behörden richtet sich nach der Amtsdauer der kantonalen Behörden. Die Wahlen erfolgen für eine Amtsdauer oder für den Rest einer solchen.
2. Zurücktretende bleiben bis zum Amtsantritt der Neugewählten im Amt.