Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
151.11 CH-AR

Art. 6 Gemeindegesetz - Unvereinbarkeit

II. Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (51 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 6 Gemeindegesetz · Unvereinbarkeit

1. Niemand kann gleichzeitig angehören

a) dem Gemeindeparlament und dem Gemeinderat

b) dem Gemeinderat und der Geschäftsprüfungskommission

2. Ausser dem Gemeindeparlament dürfen der gleichen Behörde nicht gleichzeitig angehören: Eltern und Kinder, Geschwister, Ehegatten, Partner oder Partnerinnen einer eingetragenen Partnerschaft oder einer dauernden Lebensgemeinschaft.

← Art. 5a Gemeindegesetz Zweck des Gesetzes Art. 7 Gemeindegesetz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →