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151.11 CH-AR

Art. 49 Gemeindegesetz - Zweckverbände

X. Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Art. 49 Gemeindegesetz · Zweckverbände

1. Die Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Sitz im Kanton Appenzell A.Rh., die sich durch den Zusammenschluss von Gemeinden, anderen Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts zur Erfüllung einer oder mehrerer sachlich zusammenhängender Aufgaben gebildet haben, sind, soweit sie bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehen, als Zweckverbände anerkannt.

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