151.11
CH-AR
Art. 48 Gemeindegesetz - Bürgergemeinden
X. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 48 Gemeindegesetz · Bürgergemeinden
1. Werden bestehende Bürgergemeinden durch Beschluss ihrer Mitglieder in Körperschaften des öffentlichen Rechts umgewandelt, so hat vorgängig eine Auseinandersetzung der Güter zwischen Einwohnergemeinde und Bürgergemeinde zu erfolgen.