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151.11 CH-AR

Art. 48 Gemeindegesetz - Bürgergemeinden

X. Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Art. 48 Gemeindegesetz · Bürgergemeinden

1. Werden bestehende Bürgergemeinden durch Beschluss ihrer Mitglieder in Körperschaften des öffentlichen Rechts umgewandelt, so hat vorgängig eine Auseinandersetzung der Güter zwischen Einwohnergemeinde und Bürgergemeinde zu erfolgen.

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