151.11
CH-AR
Art. 46 Gemeindegesetz - Aufsichtsbeschwerde
IX. Rechtsschutz
Art. 46 Gemeindegesetz · Aufsichtsbeschwerde
1. Gegen Beamte oder Angestellte sowie Verwaltungsbehörden und deren Mitglieder kann jederzeit bei der übergeordneten Behörde Aufsichtsbeschwerde erhoben werden, wenn kein Rechtsmittel möglich ist.