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151.11 CH-AR

Art. 46 Gemeindegesetz - Aufsichtsbeschwerde

IX. Rechtsschutz
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Art. 46 Gemeindegesetz · Aufsichtsbeschwerde

1. Gegen Beamte oder Angestellte sowie Verwaltungsbehörden und deren Mitglieder kann jederzeit bei der übergeordneten Behörde Aufsichtsbeschwerde erhoben werden, wenn kein Rechtsmittel möglich ist.

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