Art. 45 Gemeindegesetz - Rechtsmittel
Art. 45 Gemeindegesetz · Rechtsmittel
1. Gegen Verfügungen von Behörden, die dem Gemeinderat untergeordnet sind, kann beim Gemeinderat Rekurs erhoben werden. Gegen Verfügungen des Gemeinderates oder des Gemeindeparlamentes sowie gegen letztinstanzliche Verfügungen der Organe von Zweckverbänden, anderen Körperschaften und kommunalen Anstalten des öffentlichen Rechts ist unter Vorbehalt abweichender gesetzlicher Regelungen der Rekurs an den Regierungsrat möglich.
2. Voraussetzungen und Verfahren richten sich nach den Bestimmungen des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren.
3. Beschwerden wegen Verletzung des Stimmrechts sowie Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung und Durchführung von Wahlen und Abstimmungen richten sich nach den Bestimmungen des Gesetzes über die politischen Rechte.