151.11
CH-AR
Art. 43 Gemeindegesetz - Aufsichtsrechtliches Einschreiten
VIII. Staatsaufsicht
Art. 43 Gemeindegesetz · Aufsichtsrechtliches Einschreiten
1. Soweit Anordnungen oder Unterlassungen von Gemeinden nicht im Rahmen von Rechtsmittelverfahren zu prüfen sind, trifft der Regierungsrat bei Missständen in einer Gemeinde oder Versäumnissen von Gemeindeorganen die erforderlichen Massnahmen, sofern die Gemeindebehörden die Mängel nicht von sich aus beheben.