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151.11 CH-AR

Art. 42 Gemeindegesetz - Genehmigungspflicht

VIII. Staatsaufsicht
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Art. 42 Gemeindegesetz · Genehmigungspflicht

1. Die Reglemente der Gemeinden sind genehmigungsbedürftig, soweit dies in einem Gesetz vorgesehen ist. Sie werden mit der Genehmigung rechtsgültig.

2. Genehmigungsbedürftige Reglemente der Gemeinden können beim zuständigen Departement zur Vorprüfung eingereicht werden.

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