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151.11 CH-AR

Art. 41 Gemeindegesetz - Aufsicht

VIII. Staatsaufsicht
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Art. 41 Gemeindegesetz · Aufsicht

1. Die Gemeinden, Zweckverbände, andere Körperschaften und kommunale Anstalten des öffentlichen Rechts unterstehen der Aufsicht des Regierungsrates.

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