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151.11 CH-AR

Art. 4 Gemeindegesetz - Gemeindeordnung

I. Grundlagen
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Art. 4 Gemeindegesetz · Gemeindeordnung

1. Die Gemeinden legen ihre Organisation im Rahmen von Verfassung und Gesetz in der Gemeindeordnung fest.

2. Die Gemeindeordnung bestimmt die Organisation der Behörden und Verwaltung, Aufgaben und Befugnisse der Organe sowie die Mitwirkungsrechte der Stimmberechtigten.

3. Die Gemeindeordnung unterliegt der Volksabstimmung und bedarf zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung durch den Regierungsrat.

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