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151.11 CH-AR

Art. 39 Gemeindegesetz - Finanzhaushalt

VI. Finanzhaushalt
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Art. 39 Gemeindegesetz · Finanzhaushalt

1. Die Gemeinden führen den Finanzhaushalt nach Massgabe der Bestimmungen des kantonalen Finanzhaushaltsgesetzes.

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