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151.11 CH-AR

Art. 38 Gemeindegesetz - Interkantonale Zweckverbände

V. Zusammenarbeit zwischen Kanton und Gemeinden sowie der Gemeinden unter sich
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Art. 38 Gemeindegesetz · Interkantonale Zweckverbände

1. Ein Zweckverband mit Gemeinden anderer Kantone, anderen ausserkantonalen Körperschaften und Anstalten kann nur gegründet werden, wenn der Regierungsrat vorgängig mit diesen Kantonen eine Vereinbarung über das anwendbare Recht, die Aufsicht und den Rechtsschutz abgeschlossen hat.

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