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151.11 CH-AR

Art. 36 Gemeindegesetz - f) Vorstand und Kontrollstelle

V. Zusammenarbeit zwischen Kanton und Gemeinden sowie der Gemeinden unter sich
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Art. 36 Gemeindegesetz · f) Vorstand und Kontrollstelle

1. Bestellung und Befugnisse des Vorstandes und der Kontrollstelle richten sich nach den Statuten.

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