151.11
CH-AR
Art. 36 Gemeindegesetz - f) Vorstand und Kontrollstelle
V. Zusammenarbeit zwischen Kanton und Gemeinden sowie der Gemeinden unter sich
Art. 36 Gemeindegesetz · f) Vorstand und Kontrollstelle
1. Bestellung und Befugnisse des Vorstandes und der Kontrollstelle richten sich nach den Statuten.