151.11
CH-AR
Art. 35 Gemeindegesetz - e) Delegiertenversammlung
V. Zusammenarbeit zwischen Kanton und Gemeinden sowie der Gemeinden unter sich
Art. 35 Gemeindegesetz · e) Delegiertenversammlung
1. Die Delegiertenversammlung setzt sich aus den Vertretungen der Mitglieder zusammen. Die Delegierten handeln nach Instruktionen der entsendenden Behörde.
2. Jedes Mitglied hat Anspruch auf mindestens eine Vertretung in der Delegiertenversammlung. Kein Mitglied darf mehr als die Hälfte der Delegierten stellen.
3. Bestellung und Befugnisse der Delegiertenversammlung richten sich nach den Statuten.
4. Die Kompetenzen der Stimmberechtigten der angeschlossenen Gemeinden sind zu wahren.