151.11
CH-AR
Art. 33 Gemeindegesetz - c) Statuten
V. Zusammenarbeit zwischen Kanton und Gemeinden sowie der Gemeinden unter sich
Art. 33 Gemeindegesetz · c) Statuten
1. Die Statuten enthalten mindestens Angaben über
a) Name, Mitglieder, Zweck und Sitz des Verbandes;
b) die Organe des Verbandes, deren Zusammensetzung und Befugnisse;
c) die Grundsätze der Finanzierung der Verbandsaufgaben und die Art der Verteilung der finanziellen Lasten unter den Mitgliedern;
d) die Voraussetzungen und das Verfahren betreffend Beitritt und Austritt;
e) das Verfahren zur Auflösung des Verbandes und der Verwendung des Vermögens bzw. Tragung der Schulden.