Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
151.11 CH-AR

Art. 33 Gemeindegesetz - c) Statuten

V. Zusammenarbeit zwischen Kanton und Gemeinden sowie der Gemeinden unter sich
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (51 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 33 Gemeindegesetz · c) Statuten

1. Die Statuten enthalten mindestens Angaben über

a) Name, Mitglieder, Zweck und Sitz des Verbandes;

b) die Organe des Verbandes, deren Zusammensetzung und Befugnisse;

c) die Grundsätze der Finanzierung der Verbandsaufgaben und die Art der Verteilung der finanziellen Lasten unter den Mitgliedern;

d) die Voraussetzungen und das Verfahren betreffend Beitritt und Austritt;

e) das Verfahren zur Auflösung des Verbandes und der Verwendung des Vermögens bzw. Tragung der Schulden.

← Art. 32 Gemeindegesetz Zweck des Gesetzes Art. 34 Gemeindegesetz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →