Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
151.11 CH-AR

Art. 32 Gemeindegesetz - b) Entstehung

V. Zusammenarbeit zwischen Kanton und Gemeinden sowie der Gemeinden unter sich
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (51 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 32 Gemeindegesetz · b) Entstehung

1. Der Zweckverband entsteht mit der Zustimmung aller beteiligten Gemeinden, Körperschaften und Anstalten zu den Statuten und deren Genehmigung durch den Regierungsrat. Mit der Genehmigung erlangt der Zweckverband die Rechtspersönlichkeit. Änderungen der Statuten bedürfen der Zustimmung aller Beteiligten und Genehmigung durch den Regierungsrat.

2. Der Regierungsrat kann Gemeinden verpflichten, sich zu einem Zweckverband zusammenzuschliessen oder einem Zweckverband beizutreten, wenn gesetzliche Aufgaben anders nicht erfüllt werden können. Aus den gleichen Gründen kann er einen Zweckverband verpflichten, weitere Gemeinden aufzunehmen. Bei Uneinigkeit über die Bedingungen des Zusammenschlusses oder des Beitritts entscheidet der Regierungsrat nach Anhörung der Beteiligten.

← Art. 31 Gemeindegesetz Zweck des Gesetzes Art. 33 Gemeindegesetz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →