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151.11 CH-AR

Art. 31 Gemeindegesetz - Zweckverbände a) Begriff

V. Zusammenarbeit zwischen Kanton und Gemeinden sowie der Gemeinden unter sich
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Art. 31 Gemeindegesetz · Zweckverbände a) Begriff

1. Der Zweckverband ist eine Körperschaft des kantonalen öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit.

2. Mitglieder sind Gemeinden, die sich zur gemeinsamen Erfüllung einer (Einzweckverband) oder mehrerer (Mehrzweckverband) sachlich zusammenhängender Gemeindeaufgaben zusammenschliessen. Andere öffentlichrechtliche Körperschaften oder Anstalten können dem Zweckverband angehören, wenn sie zum Verbandszweck eine besondere Beziehung haben.

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