Art. 30 Gemeindegesetz - Formen der Zusammenarbeit
Art. 30 Gemeindegesetz · Formen der Zusammenarbeit
1. Die Gemeinden können Aufgaben erfüllen, indem sie namentlich
a) mit dem Kanton, weiteren Gemeinden, Zweckverbänden, anderen öffentlichrechtlichen Körperschaften oder Anstalten öffentlichrechtliche Verträge abschliessen,
b) zusammen mit dem Kanton oder gemeinsam Aufgaben an öffentliche, gemischtwirtschaftliche oder private Körperschaften oder Anstalten übertragen,
c) zusammen mit dem Kanton oder gemeinsam Zweckverbände oder Anstalten errichten oder sich an solchen Einrichtungen beteiligen.
2. Die Gemeinden können privatrechtliche Verträge abschliessen, soweit dadurch nicht Rechte und Pflichten allgemeinverbindlich geordnet werden.
3. Öffentlichrechtliche Verträge mit ausserkantonalen Körperschaften und Anstalten bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates.