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151.11 CH-AR

Art. 3 Gemeindegesetz - Gemeindeautonomie

I. Grundlagen
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Art. 3 Gemeindegesetz · Gemeindeautonomie

1. Die Gemeinden erfüllen ihre Aufgaben im Rahmen des übergeordneten Rechts selbständig. Die Selbständigkeit der Gemeinden erstreckt sich dabei sowohl auf eigene als auch auf übertragene Aufgaben und sowohl auf die Rechtsetzung als auch auf die Rechtsanwendung.

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