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151.11 CH-AR

Art. 29 Gemeindegesetz - Pflicht zur Zusammenarbeit

V. Zusammenarbeit zwischen Kanton und Gemeinden sowie der Gemeinden unter sich
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Art. 29 Gemeindegesetz · Pflicht zur Zusammenarbeit

1. Ist eine Aufgabe anders nicht zu erfüllen, kann der Regierungsrat zwei oder mehrere Gemeinden zur Zusammenarbeit verpflichten.

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