151.11
CH-AR
Art. 29 Gemeindegesetz - Pflicht zur Zusammenarbeit
V. Zusammenarbeit zwischen Kanton und Gemeinden sowie der Gemeinden unter sich
Art. 29 Gemeindegesetz · Pflicht zur Zusammenarbeit
1. Ist eine Aufgabe anders nicht zu erfüllen, kann der Regierungsrat zwei oder mehrere Gemeinden zur Zusammenarbeit verpflichten.