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151.11 CH-AR

Art. 28 Gemeindegesetz - Grundsatz

V. Zusammenarbeit zwischen Kanton und Gemeinden sowie der Gemeinden unter sich
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Art. 28 Gemeindegesetz · Grundsatz

1. Die Gemeinden arbeiten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben mit dem Kanton, unter sich und allenfalls mit ausserkantonalen Körperschaften und Anstalten zusammen.

2. Der Kanton fördert die Zusammenarbeit unter den Gemeinden. Der Kanton kann sich an der Aufgabenerfüllung durch die Gemeinden beteiligen oder den Gemeinden seine Dienste zur Verfügung stellen.

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