151.11
CH-AR
Art. 27 Gemeindegesetz - Privatrechtliche Unternehmen
IV. Unternehmen
Art. 27 Gemeindegesetz · Privatrechtliche Unternehmen
1. Die Gemeinden können wirtschaftliche, soziale, gemeinnützige oder kulturelle Aufgaben privatrechtlichen Körperschaften oder Anstalten übertragen.