Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
151.11 CH-AR

Art. 27 Gemeindegesetz - Privatrechtliche Unternehmen

IV. Unternehmen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (51 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 27 Gemeindegesetz · Privatrechtliche Unternehmen

1. Die Gemeinden können wirtschaftliche, soziale, gemeinnützige oder kulturelle Aufgaben privatrechtlichen Körperschaften oder Anstalten übertragen.

← Art. 26 Gemeindegesetz Zweck des Gesetzes Art. 28 Gemeindegesetz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →