151.11
CH-AR
Art. 26 Gemeindegesetz - Öffentlichrechtliche Unternehmen
IV. Unternehmen
Art. 26 Gemeindegesetz · Öffentlichrechtliche Unternehmen
1. Die Gemeinden können Verwaltungszweige, die wirtschaftliche, soziale, gemeinnützige oder kulturelle Aufgaben erfüllen, als Gemeindeunternehmen organisatorisch verselbständigen.
2. Die Stimmberechtigten können solche Aufgaben öffentlichrechtlichen Körperschaften oder Anstalten übertragen.
3. Der Haushalt richtet sich nach den Bestimmungen des Finanzhaushaltsgesetzes.