151.11
CH-AR
Art. 25 Gemeindegesetz - Delegationen
III. Die Organisation der Gemeinden
Art. 25 Gemeindegesetz · Delegationen
1. Die Stimmberechtigten können Befugnisse an den Gemeinderat oder das Gemeindeparlament übertragen, falls die Delegation auf ein bestimmtes Gebiet beschränkt ist und die Gemeindeordnung ihren Rahmen festlegt. Die direkte Delegation an andere Behörden ist ausgeschlossen.
2. Der Gemeinderat kann seine Befugnisse auf Kommissionen übertragen, wenn ihn das kantonale Recht oder die Gemeindeordnung hierzu ermächtigt.