Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
151.11 CH-AR

Art. 24 Gemeindegesetz - Kommissionen

III. Die Organisation der Gemeinden
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (51 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 24 Gemeindegesetz · Kommissionen

1. Die Mitglieder der in der kantonalen Gesetzgebung vorgesehenen Kommissionen werden vom Gemeinderat ernannt, soweit das kommunale Recht nichts anderes vorsieht. Durch allgemeinverbindliche Regelung, Beschluss des Gemeindeparlaments oder des Gemeinderates können ständige Kommissionen eingesetzt oder besondere Kommissionen mit der Vorbereitung einzelner Geschäfte betraut werden.

2. Als Mitglieder von Kommissionen können auch nicht stimmberechigte Personen gewählt werden.

← Art. 23 Gemeindegesetz Zweck des Gesetzes Art. 25 Gemeindegesetz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →