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151.11 CH-AR

Art. 22 Gemeindegesetz - Gemeindeschreiber oder Gemeindeschreiberin

III. Die Organisation der Gemeinden
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Art. 22 Gemeindegesetz · Gemeindeschreiber oder Gemeindeschreiberin

1. Der Gemeindeschreiber oder die Gemeindeschreiberin leitet die Gemeindekanzlei.

2. Der Gemeindeschreiber oder die Gemeindeschreiberin nimmt an den Sitzungen des Gemeinderates mit beratender Stimme teil und ist für die Protokollführung verantwortlich.

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