151.11
CH-AR
Art. 22 Gemeindegesetz - Gemeindeschreiber oder Gemeindeschreiberin
III. Die Organisation der Gemeinden
Art. 22 Gemeindegesetz · Gemeindeschreiber oder Gemeindeschreiberin
1. Der Gemeindeschreiber oder die Gemeindeschreiberin leitet die Gemeindekanzlei.
2. Der Gemeindeschreiber oder die Gemeindeschreiberin nimmt an den Sitzungen des Gemeinderates mit beratender Stimme teil und ist für die Protokollführung verantwortlich.