Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
151.11 CH-AR

Art. 21 Gemeindegesetz - Gemeindepräsident oder Gemeindepräsidentin

III. Die Organisation der Gemeinden
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Art. 21 Gemeindegesetz · Gemeindepräsident oder Gemeindepräsidentin

1. Der Gemeindepräsident oder die Gemeindepräsidentin präsidiert den Gemeinderat. Er oder sie leitet, plant und koordiniert die Arbeit des Gemeinderates.

2. Er oder sie trifft in dringenden Fällen die notwendigen vorsorglichen Massnahmen.

3. Er oder sie ist ausserdem in den vom kantonalen Recht bestimmten Bereichen zuständig.

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