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151.11 CH-AR

Art. 20 Gemeindegesetz - c) ausserordentliche Lagen

III. Die Organisation der Gemeinden
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Art. 20 Gemeindegesetz · c) ausserordentliche Lagen

1. Der Gemeinderat ergreift auch ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage Massnahmen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden ernsthaften Störungen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu begegnen.

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