151.11
CH-AR
Art. 20 Gemeindegesetz - c) ausserordentliche Lagen
III. Die Organisation der Gemeinden
Art. 20 Gemeindegesetz · c) ausserordentliche Lagen
1. Der Gemeinderat ergreift auch ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage Massnahmen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden ernsthaften Störungen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu begegnen.