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151.11 CH-AR

Art. 2 Gemeindegesetz - Einwohnergemeinde

I. Grundlagen
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Art. 2 Gemeindegesetz · Einwohnergemeinde

1. Die einzige Gemeindeart im Kanton ist die Einwohnergemeinde. Sie erfüllt alle örtlichen Aufgaben, die nicht vom Bund oder vom Kanton wahrgenommen werden und die nicht sinnvollerweise Privaten überlassen bleiben.

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