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151.11 CH-AR

Art. 19 Gemeindegesetz - b) Finanzkompetenzen

III. Die Organisation der Gemeinden
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Art. 19 Gemeindegesetz · b) Finanzkompetenzen

1. Der Gemeinderat beschliesst über Ausgaben im Rahmen seiner Zuständigkeit. Über gebundene Ausgaben und Änderungen im Finanzvermögen beschliesst er ohne Beschränkung.

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