151.11
CH-AR
Art. 17 Gemeindegesetz - Obligatorisches und fakultatives Referendum
III. Die Organisation der Gemeinden
Art. 17 Gemeindegesetz · Obligatorisches und fakultatives Referendum
1. Der obligatorischen Abstimmung unterliegen in jedem Fall
a) Erlass und Änderung der Gemeindeordnung,
b) Beschlussfassung über Ausgaben nach Massgabe der Gemeindeordnung,
c) Einführung neuer Steuern und Abgaben, sofern das kantonale Recht keine abweichende Zuständigkeit vorsieht.
2. In der Gemeindeordnung können Befugnisse der Stimmberechtigten dem fakultativen Referendum unterstellt werden. Die Gemeindeordnung umschreibt die Voraussetzungen, insbesondere die erforderliche Unterschriftenzahl.