Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
151.11 CH-AR

Art. 17 Gemeindegesetz - Obligatorisches und fakultatives Referendum

III. Die Organisation der Gemeinden
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (51 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 17 Gemeindegesetz · Obligatorisches und fakultatives Referendum

1. Der obligatorischen Abstimmung unterliegen in jedem Fall

a) Erlass und Änderung der Gemeindeordnung,

b) Beschlussfassung über Ausgaben nach Massgabe der Gemeindeordnung,

c) Einführung neuer Steuern und Abgaben, sofern das kantonale Recht keine abweichende Zuständigkeit vorsieht.

2. In der Gemeindeordnung können Befugnisse der Stimmberechtigten dem fakultativen Referendum unterstellt werden. Die Gemeindeordnung umschreibt die Voraussetzungen, insbesondere die erforderliche Unterschriftenzahl.

← Art. 16 Gemeindegesetz Zweck des Gesetzes Art. 18 Gemeindegesetz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →