151.11
CH-AR
Art. 16 Gemeindegesetz - Befugnisse der Stimmberechtigten in Gemeinden mit einem Gemeindeparlament
III. Die Organisation der Gemeinden
Art. 16 Gemeindegesetz · Befugnisse der Stimmberechtigten in Gemeinden mit einem Gemeindeparlament
1. In Gemeinden mit einem Gemeindeparlament bleiben den Stimmberechtigten in jedem Fall vorbehalten
a) Erlass und Änderung der Gemeindeordnung,
b) die Beschlussfassung über Ausgaben nach Massgabe der Gemeindeordnung,
c) die Einführung neuer Steuern und Abgaben,
d) die Wahl
1. der Mitglieder des Kantonsrates,
2. der Mitglieder des Gemeindeparlamentes,
3. * des Gemeindepräsidenten oder der Gemeindepräsidentin und der weiteren Mitglieder des Gemeinderates,
4. * ...