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151.11 CH-AR

Art. 15 Gemeindegesetz - Befugnisse der Stimmberechtigten im allgemeinen

III. Die Organisation der Gemeinden
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Art. 15 Gemeindegesetz · Befugnisse der Stimmberechtigten im allgemeinen

1. Die Stimmberechtigten wählen insbesondere

a) die Mitglieder des Kantonsrates,

b) * den Gemeindepräsidenten oder die Gemeindepräsidentin und die weiteren Mitglieder des Gemeinderates,

c) * ...

d) * den Präsidenten oder die Präsidentin und die weiteren Mitglieder der Geschäftsprüfungskommission.

2. In Gemeinden mit einem Gemeindeparlament wählen die Stimmberechtigten ausserdem die Mitglieder des Gemeindeparlamentes. Die Mitglieder der Geschäftsprüfungskommission werden in diesen Fällen vom Gemeindeparlament gewählt.

3. Die Stimmberechtigten beschliessen über

a) Erlass und Änderung der Gemeindeordnung,

b) Erlass, Aufhebung und Änderung allgemeinverbindlicher Reglemente der Gemeinden, sofern das kantonale Recht keine abweichende Zuständigkeit vorsieht,

c) Vereinbarungen mit gesetzgebendem Charakter,

d) die Jahresrechnung,

e) * Voranschlag und Steuerfuss,

f) einmalige oder wiederkehrende neue Ausgaben nach Massgabe der Gemeindeordnung,

g) Änderungen des Gemeindegebietes, ausgenommen Grenzkorrekturen,

h) die Mitgliedschaft in Zweckverbänden, die Genehmigung oder wesentliche Änderungen der Statuten von Zweckverbänden,

i) Geschäfte, die ihnen durch besondere gesetzliche Bestimmungen zugewiesen sind.

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