151.11
CH-AR
Art. 14 Gemeindegesetz - Gesamtheit der Stimmberechtigten
III. Die Organisation der Gemeinden
Art. 14 Gemeindegesetz · Gesamtheit der Stimmberechtigten
1. Die Stimmberechtigten üben ihre Rechte je nach der Regelung in der Gemeindeordnung an der Gemeindeversammlung oder an der Urne aus.
2. Bei Abstimmungen an Gemeindeversammlungen können durch die Stimmberechtigten Anträge auf Änderung, Zurückweisung oder Begutachtung von traktandierten Vorlagen gestellt werden. Anträge zu nicht traktandierten Geschäften werden dem Gemeinderat zur Prüfung überwiesen.