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151.11 CH-AR

Art. 13 Gemeindegesetz - Organe

III. Die Organisation der Gemeinden
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Art. 13 Gemeindegesetz · Organe

1. Organe der Gemeinden sind

a) die Gesamtheit der Stimmberechtigten,

b) der Gemeinderat,

c) die Geschäftsprüfungskommission.

2. Die Gemeinden können als weiteres Organ ein Gemeindeparlament einführen.

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