151.11
CH-AR
Art. 12 Gemeindegesetz - Aufbewahrung und Archivierung
II. Allgemeine Bestimmungen
Art. 12 Gemeindegesetz · Aufbewahrung und Archivierung
1. Alle wichtigen Akten oder elektronisch gespeicherten Datenbestände sind aufzubewahren und durch angemessene technische und organisatorische Massnahmen vor Verlust, Zerstörung oder unbefugter Kenntnisnahme durch Dritte zu schützen.
2. ...