Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
151.11 CH-AR

Art. 12 Gemeindegesetz - Aufbewahrung und Archivierung

II. Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (51 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 12 Gemeindegesetz · Aufbewahrung und Archivierung

1. Alle wichtigen Akten oder elektronisch gespeicherten Datenbestände sind aufzubewahren und durch angemessene technische und organisatorische Massnahmen vor Verlust, Zerstörung oder unbefugter Kenntnisnahme durch Dritte zu schützen.

2. ...

← Art. 11 Gemeindegesetz Zweck des Gesetzes Art. 13 Gemeindegesetz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →