151.11
CH-AR
Art. 11 Gemeindegesetz - Information und Akteneinsicht
II. Allgemeine Bestimmungen
Art. 11 Gemeindegesetz · Information und Akteneinsicht
1. Die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Information der Bevölkerung über die Tätigkeit der Behörden sowie das Recht auf Einsicht in amtliche Akten richtet sich nach den Bestimmungen der Kantonsverfassung und des Informationsgesetzes.
2. Allgemein verbindliche Beschlüsse der Gemeindebehörden sind zu veröffentlichen.